Die Gründe, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen können, sind in § 17 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aufgeführt – jeweils mit Verweis auf die nachfolgend genannten Normen:
Mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 23.12.2025 wurde erstmals in § 35a StAG eine Sperrfrist eingeführt, mit der Täuschungsversuche im Einbürgerungsverfahren bestraft werden sollen. So ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass eine antragstellende Person arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Entsprechende Verstöße können sowohl im eigenen Verfahren der betroffenen Person festgestellt werden als auch dann, wenn sie begangen wurden, um für eine andere Person eine Einbürgerung zu erwirken. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist sofort vollziehbar und Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
Für Kinder enthält § 17 Abs. 2 StAG spezielle Regelungen: Demnach kann auch bei Kindern der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Erwerb nicht (mehr) vorliegen. Möglich ist dies in diesen beiden Konstellationen:
Für beide Konstellationen gelten allerdings wichtige Ausnahmeregelungen. Demnach geht die Staatsangehörigkeit bei Kindern in diesen Fällen nicht verloren:
Weitere Regelungen, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorsahen, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen wurde (besonders der ehemalige § 25 StAG) wurden im Jahr 2024 aufgehoben. Geregelt wurde dies im Staatsangehörigkeits-Modernisierungsgesetz, welches im Juni 2024 in Kraft trat.
Stand: Januar 2026
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