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Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie weiteren Personengruppen (siehe § 1 Abs. 1 AsylbLG), sofern sie hilfsbedürftig sind. Umfasst sind durch das Gesetz unterschiedliche Leistungen, die von der Aufenthaltsdauer und von der aufenthaltsrechtlichen Situation abhängen:

  1. Grundleistungen (§ 3 und § 3a AsylbLG), regelmäßig für die ersten 36 Monate des Aufenthalts
  2. Analogleistungen ("Leistungen in besonderen Fällen", § 2 AsylbLG) nach Ablauf von 36 Monaten
  3. Eingeschränkte Leistungen, u.a. in diesen Konstellationen:
  • Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG, z.B. bei ausreisepflichtigen Personen, die aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden konnten
  • weitere Einschränkungen (u.a. reduzierte Leistungen für alleinstehende erwachsene Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind)

Stand: Januar 2026

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