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Geduldete

Geduldete Personen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Eine solche Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit kann bei Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich nach 6-monatigem Aufenthalt und 6-monatigem Besitz einer Duldung erteilt werden, wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Gründe für ein solches Verbot können sein:

  • Die betroffene Person ist nach Deutschland gekommen, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen,
  • eine Abschiebung kann aus Gründen, die die betroffene Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden oder aber
  • die Person ist Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt.

Wohnt die Person nicht mehr in einer Landeseinrichtung, kann eine Arbeitserlaubnis bereits nach drei Monaten erteilt werden, sofern keiner der oben genannten Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegt. Eine Erlaubnis zur Beschäftigung wird in den ersten 48 Monaten des Aufenthalts nur für ein konkretes Arbeitsplatzangebot erteilt. Dazu muss die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Arbeitsagentur durch Arbeitgebenden ausgefüllt und bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden (Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis). 

Personen, die eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" haben (sogenannte Duldung light), darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Hat eine solche Person zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer "Duldung light" eine Beschäftigungserlaubnis, so erlischt Letztere nicht automatisch, sondern muss in einem eigenständigen Verwaltungsakt widerrufen werden.

Innerhalb der ersten 48 Monate des Aufenthalts ist zudem die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig. Diese prüft die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle.

Stand: Januar 2026

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