Im Fall B.F. gegen Griechenland hat der EGMR im Oktober 2025 der Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen größtenteils stattgegeben, und angesichts seiner Inhaftierung durch griechische Behörden eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) und des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) festgestellt. Eine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK) wurde nicht angenommen.
Link zur Entscheidung
https://hudoc.echr.coe.int/?i=001-245243
I. Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer ist queer und der christlichen Religion zugehörig. Im Jahr 2012 hatte er in Griechenland seinen ersten Asylantrag gestellt. Dieses Asylverfahren war wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin eingestellt worden. Im Juli 2013 wurde er aufgrund eines fehlenden gültigen Aufenthaltstitels und einer ausstehenden Abschiebungsverfügung inhaftiert. Er legte Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens im Jahr davor ein und beantragte die weitere Durchführung des Asylverfahrens. Beide Rechtsmittel wurden abgelehnt und die Rechtsgrundlage der Inhaftierung geändert. Die Abschiebeanordnung wurde verlängert, dies wurde mit einer Gefahr des Untertauchens begründet. Im August 2013 beantragte der Beschwerdeführer dann nochmals Asyl. Er reichte sein Taufzertifikat, ärztliche Dokumente bezüglich seines Asthmaleidens sowie eidesstattliche Erklärungen von seinem Partner und dessen Familie ein. Am gleichen Tag wurde die Haftgrundlage nochmals geändert und nunmehr mit fehlenden Reisedokumenten, einer ungeklärten Identität und einer raschen und wirksamen Prüfung seines Asylantrags begründet. Die Abschiebungsanordnung wurde nun ausgesetzt. Ende September 2013 wurde die Haft beendet und dem Beschwerdeführer einen Monat später Flüchtlingsschutz gewährt. Insgesamt dauerte die Haft damit über zweieinhalb Monate an (anderthalb Monate davon ohne Abschiebanordnung).
Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR zweierlei geltend: Zum einen die Menschenrechtswidrigkeit der Haftbedingungen, wegen Überbelegung, hygienischer Mängel, schlechter Versorgung und nicht ausreichender medizinischer Bedingungen. Der Aufenthalt in der überfüllten, feuchten Zelle, in der die meiste Zeit über geraucht wurde, sei zudem schädlich für ihn als Asthmatiker gewesen. Außerdem sei die Polizeistation ihrer Natur nach nicht für längere Haft geeignet. Zum anderen machte der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Haft als solche und fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten geltend.
Mit Blick auf die Haftbedingungen stellte der Gerichtshof eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung nach Art. 3 EMRK durch Griechenland fest. Dies erfolgte nicht nur in Anbetracht der spezifischen Haftbedingungen, sondern auch der „Natur der Polizeistation an sich“, die nicht für längere Haft geschaffen sei. Der Gerichtshof verweist hier auf sein diesbezüglich jüngstes Urteil.
Auch bezüglich einer Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde in Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 13 iVm Art. 3 EMRK) gibt der EGMR dem Beschwerdeführer knapp unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung recht: Die Gerichte müssten auch Faktoren zugunsten der Inhaftierten prüfen, so zum Beispiel Erkrankungen oder auch die Möglichkeit weniger restriktiver Maßnahmen wie Freilassung oder Verlegung in geeignetere Einrichtungen. Der EGMR habe bereits festgestellt, dass griechische Gerichte begründeten Beschwerden nicht nachgingen, sondern sich stattdessen „auf kurze und stereotype Begründungen“ beriefen. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen sein.
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit prüft der EGMR sodann in Bezug auf Art. 5 Bst. f EMRK, wonach gesetzlich geregelte Freiheitsentziehung „zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist“ zulässig ist. Die Norm verlange nicht, so der EGMR, dass die Inhaftierung notwendig für die Abschiebung ist. Sie sei zulässig, solange das Abschiebungsverfahren laufe, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werde und die Abschiebung realistisch sei. Ferner müsse die Haft entsprechend der nationalen Vorschriften „gutgläubig“ ausgeführt werden, also muss in engem Zusammenhang mit den Haftgründen stehen, um nicht willkürlich zu sein. Haftort, -bedingungen und -dauer müssen angemessen sein.
Für den konkreten Fall bedeutet dies laut Gerichtshof Folgendes: Der erste Teil der Haft (ca. ein Monat), während die Abschiebung angeordnet war, sei damit rechtmäßig. Aber auch der zweite Teil der Haft (ca. anderthalb Monate) sei auf der Basis einer klaren Rechtsgrundlage und somit gutgläubig ausgeführt worden. Denn zwei Präsidialdekrete ermöglichten die Inhaftierung zum Zweck der schnellen und wirksamen Asylantragsprüfung. Laut EGMR führe die erneute Asylantragstellung nach nationalem Recht zur Aussetzung der Abschiebung, jedoch nicht der Haft.
Auch die festgestellten menschenrechtswidrigen Haftbedingungen führen laut EGMR nicht zu Willkür in Bezug auf den Haftgrund und damit zur Unrechtmäßigkeit der Haft. Zwar führt der Gerichtshof aus, dass unangemessene Haftbedingungen zur Unzulässigkeit der Haft führen könnten, wenn der Zweck der Inhaftierung besondere Schutzmaßnahmen erforderte, so etwa bei Minderjährigen. In diesem Fall sei aber nicht von Willkür auszugehen, weil der Beschwerdeführer (trotz seiner starken Asthma-Beschwerden) nicht besonders vulnerabel und seine Haft formell rechtmäßig angeordnet worden sei. Auch die zweieinhalb monatige Haftdauer könne unter Beachtung der für die Abschiebung erforderlichen Verwaltungsformalitäten nicht prinzipiell als übermäßig angesehen werden. Sein Freiheitsrecht sei folglich nicht verletzt worden.
II. ANALYSE
Spannend ist das Urteil des EGMR hinsichtlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit insbesondere dadurch, dass er vier Kriterien für die Rechtmäßigkeit der (Abschiebungs-)Haft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f aufstellt.
Erstens müsse der Vertragsstaat auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts handeln, dann handle er „gutgläubig“. Dabei werden jedoch nationale Regelungen vom EGMR scheinbar nicht in Frage gestellt. Hier nämlich die griechischen Regelungen zur Abschiebungshaft, die weiter aufrechterhalten werden kann, auch nachdem die Abschiebeanordnung aufgehoben wurde und die Sicherstellung der raschen und wirksamen Prüfung des Asylantrags als zulässiger Haftgrund.
Zweitens müsse die Haft in engem Zusammenhang mit den Haftgründen ausgeführt werden. Bei Abschiebungshaft heißt das laut EGMR, dass das Abschiebungsverfahren fortdauern, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden und eine Abschiebung grundsätzlich realistisch sein muss.
Drittens müssten Ort und Bedingungen der Haft angemessen sein und könnten sonst zu ihrer Unrechtmäßigkeit führen. Allerdings berücksichtige der EGMR dabei die Situation der Betroffenen im Einzelfall und die formell rechtmäßige Anordnung der Haft.
Viertens dürfe die Haftdauer nicht über den erforderlichen Zeitraum zur Erfüllung des Haftzwecks hinausgehen. Hier scheint für den EGMR nicht von Relevanz, dass die Haftdauer über die Gültigkeit der Abschiebungsanordnung hinausgeht. Auch, dass der Haftgrund zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Abschiebung ist, sondern die schnelle Durchführung des Asylverfahrens ist, scheint für den Gerichtshof nicht relevant. Anders als der Beschwerdeführer sieht der EGMR keinen strafenden Charakter der Haft, da eine Länge von zweieinhalb Monaten in Verwaltungsverfahren nicht als exzessiv zu betrachten sei.
Die Entscheidung erscheint unter mehreren Aspekten fragwürdig. Zwar ist die klare Benennung von Kriterien für rechtmäßige Abschiebungshaft zunächst schlüssig. Das Abstellen des Gerichtshofs auf „Gutgläubigkeit“ und hier der Beachtung des innerstaatlichen Rechts unterminiert allerdings eine menschenrechtseffektive Prüfung, denn sie räumt den rechtsetzenden staatlichen Institutionen faktisch die Bestimmung dessen ein, was menschenrechtlich zulässig ist. Zudem führt dies dazu, dass das zweite Kriterium des Zusammenhangs zum Haftgrund an Bestimmtheit verliert. Dass dieses im Laufe der Inhaftierung geändert werden und sogar die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren Haftgrund sein kann, nimmt ihm seine Schrankenwirkung und ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und abschließen aufgeführten Haftgründe des Art. 5 EMRK zweifelhaft. Auch in Anbetracht der vom EGMR selbst aufgestellten Mindeststandards zur Rechtssicherheit bei Freiheitsentziehung, die insbesondere Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit umfasst, begegnen seine Annahmen im hiesigen Fall erheblichen Bedenken. Das dritte Kriterium setzt der Gerichtshof gleich selbst außer Schach, indem er annimmt, dass sich unangemessene Haftbedingungen außer in Extremfällen nicht auf die Rechtmäßigkeit auswirken sollen. Auch das vierte Kriterium der Haftdauer verliert durch die Argumentation des EGMR schnell an Schärfe. Auf weniger restriktive Maßnahmen geht der EGMR nicht ein, Verhältnismäßigkeit ist nicht Teil seiner Bewertung.
Unabhängig davon aber festigt der EGMR jedenfalls seine Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung in Art. 3 EMRK in griechischen Polizeistationen sowie auf die mangelhafte Wirksamkeit des griechischen Rechtssystems. Dies ist insbesondere in Dublin-Fällen mit Griechenlandbezug für die Entscheidungspraxis relevant.
Bearbeiter*in: Hanna Jetter